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Wohnungseigentümer dürfen nur einen Verwalter wählen, der über eine ausreichende Bonität verfügt; § 26 Abs. 1 WEG

Das LG Frankfurt (Urteil vom 04.12.2013; Az.: 2-13 S 94/12) hat nunmehr die Rechtsprechung des BGH noch einmal bestätigt, wonach die Eigentümergemeinschaft nur einen Verwalter wählen darf, der über die entsprechende Bonität verfügt. Hier bestehen insbesondere bei einer haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft wegen des geringen Stammkapitals Zweifel, die vorab aufzuklären sind.

Die Wahl einer haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft widerspricht zwar nicht schon deshalb den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil diese nicht das Mindeststammkapital von 25.000,00 € - wie eine GmbH - aufzubringen hat. Die Wohnungseigentümer überschreiten ihren Beurteilungsspielraum, wenn sie ein Unternehmen zum Verwalter bestellen, das nicht über die dazu notwendigen finanziellen Mittel verfügt und auch keine ausreichenden Sicherheiten stellen kann. Besteht aber bei objektiver Betrachtung begründeter Anlass, die Bonftät des als Verwalters vorgesehenen Unternehmens zu prüfen, halten sich die Wohnungseigentümer nur dann im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie diese Frage klären und ihre Entscheidung über die Bestellung auf einer Tatsachengrundlage (Unterlagen, Auskünfte anderer Erkenntnisse) treffen, die eine nachhaltig ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erwarten lässt. Diese Bedenken sind bei einer haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft, die mit lediglich 500,00 EUR Stammkapital haftet, stets der Fall, wenn keine anderen Sicherheiten offenbart sind.

Daher ist die Wahl einer haftungsbeschränkten UG immer anfechtbar, wenn vorab nicht geprüft wurde, ob diese über eine über das Stammkapital hinausgehende Bonität oder Sicherheit verfügt.


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