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Haftungsausschluss für Verwaltungsbeirat unzulässig; §§ 21, 29 WEG

 
 
Ein genereller Haftungsausschluss des Verwaltungsbeirates ist durch Beschluss nicht zulässig (AG Dorsten, AZ: 3 C 105/16, 22.11.2016). Auch eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz ist zu weitreichend und nicht zulässig. Ein Ausschluss von grober Fahrlässigkeit ist nicht nur im Formularvertrag unzulässig, sondern widerspricht auch im Rahmen einer Individualvereinbarung der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Beschließt die Gemeinschaft für den Verwaltungsbeirat den Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung, darf die Entscheidungskompetenz über den Vertraginhalt und den zu wählenden Haftpflichtversicherer nicht auf den Beirat delegiert werden, sondern muss von der Gemeinschaft selber beschlossen werden.

Zu den Mindestanforderungen an eine Jahresabrechnung gehört die Darstellung der Anfangs- und Endbestände des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Eine Jahresabrechnung, die nicht die Anfangs- und Endbestände aufführt, ist mangels Prüfbarkeit nicht genehmigungsfähig.

Ein Beschluss entspricht noch ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn bei einer größeren Instandsetzungsmaßnahme (hier 6.500,00 EUR) lediglich ein Angebot eingeholt wird mit der Maßgabe, dass der Verwalter gemeinsam mit dem Beirat zwei weitere Angebote einholen soll und dem günstigsten Anbieter ohne erneute Rücksprache mit der Gemeinschaft den Auftrag erteilen soll (str., nicht rechtskräftig).


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