Rechtsgebiete: Nachbar-/Grundstücksrecht
Das Nachbarrecht ist auf den ersten Blick selbst für den Laien verständlich, wegen der im Einzelfall liegenden Komplexität aber sogar für die meisten Gerichte eine erhebliche Herausforderung, was die Vielzahl an höchstrichterlichen Entscheidungen zum Nachbarrecht zeigt.
Beim Streit mit dem Nachbarn denkt man vor allem an den Gartenzaun oder überhängende Zweige oder Wurzeln. Auch wenn es in vielen nachbarrechtlichen Streitigkeiten tatsächlich um die Einfriedung entlang der Grenze oder überwachsende Zweige und Wurzeln geht, ist das Nachbarrecht doch viel umfassender.
So können Beeinträchtigungen ( z.B. Rauch, Lärm, Wasser, Erschütterung, Wärme o.ä.), die vom Nachbargrundstück ausgehen, ebenfalls zu Konflikten führen. Derartige Immissionen muss man nur dann hinnehmen, sofern eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Wann eine Beeinträchtigung vorliegt, gibt das Bundesimmissionsschutzgesetz und die Landesimmissionsschutzgesetze der Länder vor.
Ein häufiger Streit entsteht auch beim sogenannten Hammerschlagsrecht, wenn ein Grundstückseigentümer das Betreten des Nachbargrundstücks begehrt, um Arbeiten seinem eigenen Grundstück durchführen zu können. Dabei wird häufig verkannt, dass für die Ausübung des Hammerschlagsrechts zunächst die Einwilligung des Nachbarn erforderlich ist, was wiederum eine ausführliche Information über die zu verrichtenden Arbeiten voraussetzt. Wird das Betreten des Nachbargrundstücks verweigert, muss die Erlaubnis zum Betreten erst bei Gericht durchgesetzt werden. Eine "Nothilfe" gibt es im Nachbarrecht nicht. Gleichwohl wird häufig verkannt, dass eine Vielzahl von Arbeiten nicht unter das Hammerschlagrecht fallen und der Nachbar keinen Anspruch auf Betreten des Grundstücks hat. Will der Nachbar dennoch die Arbeiten durchführen, kann man ihm das Betreten des Grundstücks entweder verweigern oder aber die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
Ein weiteres Problemfeld sind die sogenannten Wegerechte. Ein Wegerecht ist meist im Grundbuch eingetragen, so dass weniger über seine Existenz, als über den Umfang der Ausübung des Wegerechts (z.B. Befahren mit Pkw, Nutzung durch Besucher) Streit besteht. Aber auch wenn ein Wegerecht nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann ein solches als Notwegerecht oder als gemeinschaftlich genutzte Grenzanlage bestehen. Häufig wird ein Wegerecht auch im Rahmen eines nachbarrechtlichen Treueverhältnisses konstruiert, insbesondere bei den sogenannten Wirtschaftswegen, welche den Zugang zum im hinteren Teil des Grundstücks gelegenen Garten gewährleisten sollen.
Im Falle eines Überbaus, d.h. einer teilweisen Bebauung des Nachbargrundstücks, herrscht der Irrglaube vor, dass der Nachbar den Überbau gegen Zahlung einer Entschädigung, meist eine Geldrente, dulden muss, wenn dem Überbau nicht sofort widersprochen wurde. Dabei wird allerdings verkannt, dass diese Regelung nur gilt, wenn dem Nachbarn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Überbau zur Last gelegt werden kann, was in der Regel jedoch der Fall ist. Selbst nach Jahrzehnten hat der Eigentümer eines Grundstücks die Möglichkeit, gegen einen Überbau rechtlich vorzugehen, da eingetragene Rechte nicht der Verjährung unterliegen.
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Beim Streit mit dem Nachbarn denkt man vor allem an den Gartenzaun oder überhängende Zweige oder Wurzeln. Auch wenn es in vielen nachbarrechtlichen Streitigkeiten tatsächlich um die Einfriedung entlang der Grenze oder überwachsende Zweige und Wurzeln geht, ist das Nachbarrecht doch viel umfassender.
So können Beeinträchtigungen ( z.B. Rauch, Lärm, Wasser, Erschütterung, Wärme o.ä.), die vom Nachbargrundstück ausgehen, ebenfalls zu Konflikten führen. Derartige Immissionen muss man nur dann hinnehmen, sofern eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Wann eine Beeinträchtigung vorliegt, gibt das Bundesimmissionsschutzgesetz und die Landesimmissionsschutzgesetze der Länder vor.
Ein häufiger Streit entsteht auch beim sogenannten Hammerschlagsrecht, wenn ein Grundstückseigentümer das Betreten des Nachbargrundstücks begehrt, um Arbeiten seinem eigenen Grundstück durchführen zu können. Dabei wird häufig verkannt, dass für die Ausübung des Hammerschlagsrechts zunächst die Einwilligung des Nachbarn erforderlich ist, was wiederum eine ausführliche Information über die zu verrichtenden Arbeiten voraussetzt. Wird das Betreten des Nachbargrundstücks verweigert, muss die Erlaubnis zum Betreten erst bei Gericht durchgesetzt werden. Eine "Nothilfe" gibt es im Nachbarrecht nicht. Gleichwohl wird häufig verkannt, dass eine Vielzahl von Arbeiten nicht unter das Hammerschlagrecht fallen und der Nachbar keinen Anspruch auf Betreten des Grundstücks hat. Will der Nachbar dennoch die Arbeiten durchführen, kann man ihm das Betreten des Grundstücks entweder verweigern oder aber die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
Ein weiteres Problemfeld sind die sogenannten Wegerechte. Ein Wegerecht ist meist im Grundbuch eingetragen, so dass weniger über seine Existenz, als über den Umfang der Ausübung des Wegerechts (z.B. Befahren mit Pkw, Nutzung durch Besucher) Streit besteht. Aber auch wenn ein Wegerecht nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann ein solches als Notwegerecht oder als gemeinschaftlich genutzte Grenzanlage bestehen. Häufig wird ein Wegerecht auch im Rahmen eines nachbarrechtlichen Treueverhältnisses konstruiert, insbesondere bei den sogenannten Wirtschaftswegen, welche den Zugang zum im hinteren Teil des Grundstücks gelegenen Garten gewährleisten sollen.
Im Falle eines Überbaus, d.h. einer teilweisen Bebauung des Nachbargrundstücks, herrscht der Irrglaube vor, dass der Nachbar den Überbau gegen Zahlung einer Entschädigung, meist eine Geldrente, dulden muss, wenn dem Überbau nicht sofort widersprochen wurde. Dabei wird allerdings verkannt, dass diese Regelung nur gilt, wenn dem Nachbarn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Überbau zur Last gelegt werden kann, was in der Regel jedoch der Fall ist. Selbst nach Jahrzehnten hat der Eigentümer eines Grundstücks die Möglichkeit, gegen einen Überbau rechtlich vorzugehen, da eingetragene Rechte nicht der Verjährung unterliegen.
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