Eigentümer haftet nicht für beauftragten Handwerker, wenn dieser das Haus des Nachbarn beschädigt; §§ 280, 906 BGB
Ein Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden, die ein von ihm beauftragter Handwerker anlässlich der Reparatur des eigenen Hauses am Nachbargrundstück verursacht (LG Essen, Beschl. vom 17.09.2018; Az.: 13 S 28/18).
Handwerker stehen nicht in einer weisungsgebundenen sozialabhängigen Stellung zu dem Besteller, so dass Handwerker keine VerrichtungsgehiIfen im Sinne des § 831 BGB sind.
Eine vermeintliche Beschädigung durch einen Handwerker kann dem Eigentümer nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden.
Eine Zurechnung einer Beschädigung durch den Dachdecker als Erfüllungsgehilfe des Beklagten setzt ein bestehendes Schuldverhältnis voraus. Dabei ist es gleichgültig ob es sich um ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis handelt, es genügt, dass zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, aus der sich eine Verbindlichkeit ergibt (Sprau in Palandt § 278 Rn. 2 BGB).
Allein das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis begründet noch kein Schuldverhältnis.
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Handwerker stehen nicht in einer weisungsgebundenen sozialabhängigen Stellung zu dem Besteller, so dass Handwerker keine VerrichtungsgehiIfen im Sinne des § 831 BGB sind.
Eine vermeintliche Beschädigung durch einen Handwerker kann dem Eigentümer nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden.
Eine Zurechnung einer Beschädigung durch den Dachdecker als Erfüllungsgehilfe des Beklagten setzt ein bestehendes Schuldverhältnis voraus. Dabei ist es gleichgültig ob es sich um ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis handelt, es genügt, dass zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, aus der sich eine Verbindlichkeit ergibt (Sprau in Palandt § 278 Rn. 2 BGB).
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