Rechtsgebiete: Sozialrecht
Im Bereich des Sozialrechts betreuen wir u.a. Mandanten im Bereich des Leistungsbezuges von ALG II-Empfängern. Dort bearbeiten wir Streitgkeiten bei Leistungskürzungen und Rückforderungen wegen möglicher Zuvielzahlungen, unterstützen Sie bei der Genehmigung von Wohnugnswechseln oder bei Leistungsansprüchen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.
Häufig ergeben sich Differenzen bei der Anrechnung von Verdiensten zwischen den Arbeitsagenturen und dem Leistungsempfänger, wenn dieser den Sprung in die Selbständigkeit wagt und vorübergehend auf weitere Unterstützung durch die Arbeitsagentur angewiesen ist. Aber auch Geringverdiener mit wechselnden monatlichen Bezügen erhalten häufig ungerechtfertigte Leistungskürzungen wegen fehlerhafter Anrechnung ihrer Einkünfte.
Sollte dagegen ein selbständiger in die Arbeitslosigkeit rutschen, stellen sich ganz andere Probleme. Meistens ist die Krankenversicherung das Übel. Selbständige werden in der Regel eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben. In wirtschaftlich schlechten Zeiten wird die eigene Krankenversicherung zuerst gekündigt. Reicht dieser Schritt nicht aus und fällt der Selbständige nach Monaten oder Jahren dennoch in die Arbeitslosigkeit, werden die gesezlichen Krankenkassen eine Aufnahme verweigern und die privaten Krankenkassen eine Wiederaufnahme von der Nachzahlung der zwischenzeitlich nicht gezahlten Beiträge abhängig machen. Auch hier gibt es rechtliche Möglichkeiten, im Vorfeld sicherzustellen, dass eine gesetzliche Krankenkasse zur Aufnahme verpflichtet ist.
Ein weiteres Spektrum ergibt sich, wenn ein naher Angehöriger zum Pflegefall wird. Neben den Zuschüssen in Form der sogenannten Pflegestufen I bis III haben viele Betroffene einen Anspruch auf finanzielle Entlastung ihrer schwierigen Situation. Nicht selten entsteht Streit über die anzuerkennde Pflegestufe, da die Erstbegutachtung Medizinischen Dienst erfolgt, der im Auftrag der Krankenkassen vor allem deren Interessen schützt. Daher empfiehlt es sich, in Zweifelsfällen ein weiteres Gutachten über das Sozialgericht einzuholen. Dieses Gutachten ist kostenlos.
Sollte für einen Angehörigen ein Pflegeheim notwendig werden, verlangen die Sozialämter von ihm, seine gesamten Vermögenswerte zur Finanzierung des Pflegeplatzes einzusetzen. Sollte dieses nicht ausreichen, werden die nächsten Angehörigen zur Kasse gebeten. Von diesen wird eine Vermögensauskunft verlangt, um danach die anteilig zu zahlenden Kosten festzusetzen. Auch hier sollte keine falsche Scham voreilige Zahlungsverpflichtungen begründen. Sollte eine Zalungsverpflichtung absehbar sein, gibt viele legale Möglichkeiten, diese ganz oder teilweise zu umgehen. Viele abverlangte Auskünfte müssen den Sozialämtern auch gar nicht erteilt werden. Diesbezüglich ist es dringend anzuraten, vorab einen Rechtsanwalt zu befragen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden. Denn die Sozialämter nutzen zur Vermeidung eigener Zahlungsverpflichtungen die Unerfahrenheit der Betroffenen gerne aus.
Schließlich ergibt sich im Bereich des Schwerbehindertenrechts Klärungs- und Beratungsbedarf. Dies kann im Rahmen der Anerkennung als Schwerbehinderter der Fall sein oder aber wenn es um die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geht. Leidet die Mobilität unter der Schwerbehinderung, gibt es Möglichkeiten, Hilfsgeräte auf Kosten der Krankenkassen zu verlangen bis hin zur Beantragung eines Parkausweises für Behindertenparkplätze oder eines Antrages auf Rundfunkbefreiung.
Wenn Sie bei der Klärung einzelner Fragen Hilfe benötigen, helfen wir Ihnen selbstverständlich gerne weiter.
Zurück
Häufig ergeben sich Differenzen bei der Anrechnung von Verdiensten zwischen den Arbeitsagenturen und dem Leistungsempfänger, wenn dieser den Sprung in die Selbständigkeit wagt und vorübergehend auf weitere Unterstützung durch die Arbeitsagentur angewiesen ist. Aber auch Geringverdiener mit wechselnden monatlichen Bezügen erhalten häufig ungerechtfertigte Leistungskürzungen wegen fehlerhafter Anrechnung ihrer Einkünfte.
Sollte dagegen ein selbständiger in die Arbeitslosigkeit rutschen, stellen sich ganz andere Probleme. Meistens ist die Krankenversicherung das Übel. Selbständige werden in der Regel eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben. In wirtschaftlich schlechten Zeiten wird die eigene Krankenversicherung zuerst gekündigt. Reicht dieser Schritt nicht aus und fällt der Selbständige nach Monaten oder Jahren dennoch in die Arbeitslosigkeit, werden die gesezlichen Krankenkassen eine Aufnahme verweigern und die privaten Krankenkassen eine Wiederaufnahme von der Nachzahlung der zwischenzeitlich nicht gezahlten Beiträge abhängig machen. Auch hier gibt es rechtliche Möglichkeiten, im Vorfeld sicherzustellen, dass eine gesetzliche Krankenkasse zur Aufnahme verpflichtet ist.
Ein weiteres Spektrum ergibt sich, wenn ein naher Angehöriger zum Pflegefall wird. Neben den Zuschüssen in Form der sogenannten Pflegestufen I bis III haben viele Betroffene einen Anspruch auf finanzielle Entlastung ihrer schwierigen Situation. Nicht selten entsteht Streit über die anzuerkennde Pflegestufe, da die Erstbegutachtung Medizinischen Dienst erfolgt, der im Auftrag der Krankenkassen vor allem deren Interessen schützt. Daher empfiehlt es sich, in Zweifelsfällen ein weiteres Gutachten über das Sozialgericht einzuholen. Dieses Gutachten ist kostenlos.
Sollte für einen Angehörigen ein Pflegeheim notwendig werden, verlangen die Sozialämter von ihm, seine gesamten Vermögenswerte zur Finanzierung des Pflegeplatzes einzusetzen. Sollte dieses nicht ausreichen, werden die nächsten Angehörigen zur Kasse gebeten. Von diesen wird eine Vermögensauskunft verlangt, um danach die anteilig zu zahlenden Kosten festzusetzen. Auch hier sollte keine falsche Scham voreilige Zahlungsverpflichtungen begründen. Sollte eine Zalungsverpflichtung absehbar sein, gibt viele legale Möglichkeiten, diese ganz oder teilweise zu umgehen. Viele abverlangte Auskünfte müssen den Sozialämtern auch gar nicht erteilt werden. Diesbezüglich ist es dringend anzuraten, vorab einen Rechtsanwalt zu befragen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden. Denn die Sozialämter nutzen zur Vermeidung eigener Zahlungsverpflichtungen die Unerfahrenheit der Betroffenen gerne aus.
Schließlich ergibt sich im Bereich des Schwerbehindertenrechts Klärungs- und Beratungsbedarf. Dies kann im Rahmen der Anerkennung als Schwerbehinderter der Fall sein oder aber wenn es um die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geht. Leidet die Mobilität unter der Schwerbehinderung, gibt es Möglichkeiten, Hilfsgeräte auf Kosten der Krankenkassen zu verlangen bis hin zur Beantragung eines Parkausweises für Behindertenparkplätze oder eines Antrages auf Rundfunkbefreiung.
Wenn Sie bei der Klärung einzelner Fragen Hilfe benötigen, helfen wir Ihnen selbstverständlich gerne weiter.
Zurück
NEWS
News
- Jahresabrechnung angefochten - Wann muss der Verwalter die korrigierte Abrechnung vorlegen ?
- Unzulässige Klauseln im WEG-Verwaltervertrag/ Zur Unwirksamkeit eines Verwaltervertrages
- Eigentümer haftet nicht für beauftragten Handwerker, wenn dieser das Haus des Nachbarn beschädigt; §§ 280, 906 BGB
- Kinderspielhaus darf nicht im Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgestellt werden; §§ 22 WEG; 1004 BGB
- Mieter muss Parkettboden nicht abschleifen