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Saldoklage nunmehr auch im Mietrecht zulässig, § 253 ZPO

Der BGH (Urteil vom 09.01.2013; Az.: VIII ZR 94/12) hält entgegen der bisher herrschenden Rechtsprechung eines sogenannte Saldoklage für zulässig. Danach muss der Vermieter nur noch die Diffenrenz der geleisteten Zahlungen zu der zu zahlenden Miete/Nutzungsentschädigung über den gesamten Zeitraum darlegen, ohne für jeden einzelnen Monat die Beträge angeben zu müssen. Dies führte bei unpünktlichen Zahlungen des Mieters immer wieder zu Abgrenzungsproblemen, wenn zu klären war, welche Zahlung mit welchem Monat zu verrechnen war. Der BGH macht dieser von der Rechtsprechung übersteigerten Anforderung an die Zulässigkeit der KLage nunmehr ein Ende und stellt klar, dass es in den vorliegenden Sachverhalt gerade nicht um Teilleistungen, sondern um eine Differenzberechnugn für einen bestimmten Zeitraum geht, für welche die Grundsätze einer Teilleistungsklage nicht gelten:

Werden in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben, sind deshalb grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben; insbesondere ist bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen.


Wird eine Mietforderung des Vermieters damit begründet, dass ihm für den gesamten streitigen Zeitraum eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zusteht und der Mieter über mehrere Jahre von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag einen Differenzbetrag schuldig geblieben ist, so wird damit keine Teilforderung geltend gemacht, sondern die gesamte noch beanspruchte Nutzungsentschädigung für den streitigen Zeitraum eingeklagt. Dieser einheitliche (Gesamt-) Anspruch ist hinreichend bestimmt.

Es ist nicht erforderlich, dass der Vermieter für jeden einzelnen Monat aufschlüsselt, welcher Betrag unter Berücksichtigung der von dem Mieter geleisteten Zahlungen jeweils noch als restliche Nutzungsentschädigung begehrt wird. Diese Angaben sind nicht erforderlich, weil sie weder für den Entscheidungsumfang des Gerichts (§ 308 ZPO) noch zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtlichen Entscheidung oder eine Zwangsvollstreckung von Bedeutung sind.


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