Eigentümer haftet bei Sturmschaden (hier: umgefallener Baum) nicht immer für den Schaden am Nachbargrundstück; §§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG; 823 Abs. 1, 906 Abs. 2 S. 2, 1004 BGB
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ( Urt.v. 23.07.2013; Az. I-9 38/13) obliegt es grundsätzlich jedem Eigentümer, die auf seinem Grundstück vorhandenen und unterhaltenen Pflanzen, insbesondere aber Bäume auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht. Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume kann der Eigentümer selbst durchführen und muss sich hierbei keines Fachmannes bedienen. Ein allgemein bekannter Grundsatz, dass von älteren und auch alt werdenden Bäumen (hier eine 200 Jahre alte Eiche) eine schwerer zu erkennende Gefahr ausginge, existiert nicht. Durch Naturereignisse (hier: Sturm der Windstärke 11) ausgelöste Beeinträchtigungen sind dem Eigentümer danach nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat.
Die auf den ersten Blick nur schwer verständliche Entscheidung des OLG Düsseldorf ist korrekt. Denn der Grundstückeigentümer haftet für Schäden, die ein von seinem Grundstück nach einem Sturmschaden entwurzelten Baum am Nachbargrundstück anrichtet, nur dann, wenn der Baum erkennbar nicht mehr gesund war. Anderenfalls bleibt dem geschädigten Nachbarn nichts anderes übrig, als die eigene Gebäudeversicherung mit der Regulierung des Baum-/Sturmschadens zu konsultieren.
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