Lichtschacht eines Kellerfensters darf nicht als "Kamin" für die Abluft eines Wäschetrockners benutzt werden; §§ 14 Nr. 1 und 2, 22 WEG; 1004 BGB
Jeder Wohnungseigentümer darf nach Auffassung des Amtsgerichts Bottrop ( Urteil vom 31.01.2014; Az.: 20 C 53/13) das gemeinschaftliche Eigentum nur soweit benutzen, dass den übrigen Eigentümern daraus keine vermeidbaren Nachteile entstehen und muss für die Einhaltung dieser Verpflichtung durch Personen zu sorgen, denen er die Nutzung des Sondereigentums überlässt, § 14 Nr. 2 WEG. Deshalb obliegt es dem vermietenden Eigentümer, auf seinen Mieter, der das Gemeinschaftseigentum in unzulässiger Weise benutzt und dadurch die Rechte der übrigen Eigentümer beeinträchtigt, dahingehend einzuwirken, die Rechtsverletzungen einzustellen.
Die Einhaltung dieser Regeln darf jeder Eigentümer von seinen Miteigentümern einfordern. Die Ableitung der Trocknerabluft durch die Lichtschächte ist nicht bestimmungsgemäß. Ein Lichtschacht bzw. ein Kellerschacht hat zum einen den Sinn, Tageslicht in den Gebäudekern einzuführen, zum anderen, für eine Belüftung des Kellers zu sorgen. Lichtschächte sind damit die Fenster des unterflurig angelegten Kellers. Als Fenster haben sie nicht den Sinn, Abluft von technischen Geräten ins Freie zu leiten.
Die Ableitung der Trocknerabluft durch den Schacht benachteiligt die übrigen Eigentümer nicht nur unerheblich. Bei dem im Waschkeller aufgestellten Wäschetrockner handelt es sich um einen sogenannten Ablufttrockner. Davon hat sich das Gericht im Rahmen der Ortsbegehung überzeugt, ist im übrigen auch unstreitig. Die Funktion eines Ablufttrockners besteht darin, dass er feuchte Textilien unter Zufuhr von warmer Luft in kurzer Zeit trocknet. Anders als andere Trockner gibt ein Ablufttrockner die feuchte Luft durch einen Abluftschlauch ab. Um feuchte Räume zu vermeiden, muss die Abluft durch einen Schlauch ins Freie geleitet werden. Mit der feuchten Luft werden auch feine Textilfasern ausgeblasen. Die feuchte Abluft ist geruchsintensiv und beeinträchtigt die über dem Luftschacht wohnenden Eigentümer.
Im Rahmen eines begründeten Unterlassungsbegehrens darf der Schuldner vom Grundsatz her selber entscheiden, wie er den Anspruch erfüllen und Abhilfe schaffen will (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1994, 337). Der Klageantrag darf und muss daher weit gefasst sein, um den Auswahlrechten des Schuldners zu genügen.
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Die Einhaltung dieser Regeln darf jeder Eigentümer von seinen Miteigentümern einfordern. Die Ableitung der Trocknerabluft durch die Lichtschächte ist nicht bestimmungsgemäß. Ein Lichtschacht bzw. ein Kellerschacht hat zum einen den Sinn, Tageslicht in den Gebäudekern einzuführen, zum anderen, für eine Belüftung des Kellers zu sorgen. Lichtschächte sind damit die Fenster des unterflurig angelegten Kellers. Als Fenster haben sie nicht den Sinn, Abluft von technischen Geräten ins Freie zu leiten.
Die Ableitung der Trocknerabluft durch den Schacht benachteiligt die übrigen Eigentümer nicht nur unerheblich. Bei dem im Waschkeller aufgestellten Wäschetrockner handelt es sich um einen sogenannten Ablufttrockner. Davon hat sich das Gericht im Rahmen der Ortsbegehung überzeugt, ist im übrigen auch unstreitig. Die Funktion eines Ablufttrockners besteht darin, dass er feuchte Textilien unter Zufuhr von warmer Luft in kurzer Zeit trocknet. Anders als andere Trockner gibt ein Ablufttrockner die feuchte Luft durch einen Abluftschlauch ab. Um feuchte Räume zu vermeiden, muss die Abluft durch einen Schlauch ins Freie geleitet werden. Mit der feuchten Luft werden auch feine Textilfasern ausgeblasen. Die feuchte Abluft ist geruchsintensiv und beeinträchtigt die über dem Luftschacht wohnenden Eigentümer.
Im Rahmen eines begründeten Unterlassungsbegehrens darf der Schuldner vom Grundsatz her selber entscheiden, wie er den Anspruch erfüllen und Abhilfe schaffen will (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1994, 337). Der Klageantrag darf und muss daher weit gefasst sein, um den Auswahlrechten des Schuldners zu genügen.
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