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Werkunternehmer haftet auch dann für unterbliebende Hinweispflichten, wenn der Besteller einen Architekten mit der Bauaufsicht beauftragt hat; §§ 631 ff BGB; 50 Abs. 3 LBauO NRW



Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Essen (AZ: 15 S 268/13, Urt. v. 04.02.2014) schuldet ein Werkunternehmer (Klägerin) nicht nur die vereinbarten Arbeiten, sondern auch deren Erfolg. Der Einbau einer funktionstüchtigen Toilette in einem fensterlosen Raum erfordert nach § 50 III BauO zwingend eine Entlüftung.

Die Klägerin hatte sich vorliegend auf einen Beginn der Arbeiten eingelassen, ohne den notwendigen Umfang ihrer Auftragserteilung mit dem Besteller (Beklagten) abschließend zu klären und ohne darauf hinzuwirken, dass in diesem fensterlosen Raum ein funktionstüchtiges WC mit Entlüftung beauftragt wird. Zu ihren Aufgaben als Fachunternehmen hätte es aber gehört, entweder die Lüftung mit anzubieten oder zumindest auf deren Erforderlichkeit vor Beginn der Arbeiten hinzuweisen (vgl. dazu BGH Urteil vom 08.11.2007 -VII ZR 183/05 zitiert nach juris Rz. 21- OLG Hamm Urteil vom 27.09.2012 -1-17 U 170/11- zitiert nach juris Rz. 39).

Die Klägerin konnte sich nicht gemäß § 645 BGB darauf berufen, dass eine Fehlplanung des bei dem Bauvorhaben tätigen Architekten vorgelegen habe und sie schlicht die ihr erteilten Aufträge ausgeführt hätte. Sie war als eigenverantwortlich tätiges Fachunternehmen auch nicht von ihrer Pflicht entbunden, auf die Erforderlichkeit des Lüftungseinbaus hinzuweisen.

Eine Verweigerung der Abnahme war auch nicht treuwidrig, weil der Besteller (Beklagte) die angebotene Nachrüstung des Toilettenraums mit einer Belüftung nicht zugelassen hatte. Denn die Klägerin war nicht bereit, die Nachrüstung entsprechend den Vorstellungen des Beklagten als Bauherren unter Führung der Entlüftungsleitung zur rückwärtigen Gebäudeseite durchzuführen. Nach den Erörterungen im Termin sind sowohl die von der Klägerin angebotene, als auch die vom Beklagten gewünschte Führung der Entlüftung technisch möglich, so dass die Klägerin sich hier an die Vorgaben und Wünsche des Bauherren zu halten gehabt hätte.


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