Gebäudeversicherung muss bei verschuldetem Wasserschaden unter Wohnungseigentümern vorrangig in Anspruch genommen werden
Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft existiert eine schuldrechtliche Sonderverbindung. Ein geschädigter Miteigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen (AG Oberhausen, AZ: 34 C 110/13, 08.07.2014).
Ist allerdings unklar, ob der geltend gemachte Schaden im versicherten Interesse liegt, muss grds. die Beklagte, die den Einwand aus Treu und Glauben erhebt, dies nachweisen. Im folgenden Fall gilt jedoch eine Besonderheit, dass die Versicherung zu keinem Zeitpunkt schriftlich auf Schadensregulierung in Anspruch genommen ist oder dass ihr schriftlich der Schadensvorfall angezeigt worden ist.
Hier wäre es allerdings Aufgabe der Klägerin gewesen, zeitnah den möglichen Versicherungsfall der Versicherung zu melden, damit diese entsprechende Feststellungen über die Schadensursache hätte treffen können und insbesondere hätte klären können, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Dies ist heute nicht mehr möglich. Dieser Umstand fällt in den Risikobereich der Klägerin, sodass es auch deshalb unangemessen wäre, die Beklagte insoweit mit der Beweislast zu belegen.
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Ist allerdings unklar, ob der geltend gemachte Schaden im versicherten Interesse liegt, muss grds. die Beklagte, die den Einwand aus Treu und Glauben erhebt, dies nachweisen. Im folgenden Fall gilt jedoch eine Besonderheit, dass die Versicherung zu keinem Zeitpunkt schriftlich auf Schadensregulierung in Anspruch genommen ist oder dass ihr schriftlich der Schadensvorfall angezeigt worden ist.
Hier wäre es allerdings Aufgabe der Klägerin gewesen, zeitnah den möglichen Versicherungsfall der Versicherung zu melden, damit diese entsprechende Feststellungen über die Schadensursache hätte treffen können und insbesondere hätte klären können, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Dies ist heute nicht mehr möglich. Dieser Umstand fällt in den Risikobereich der Klägerin, sodass es auch deshalb unangemessen wäre, die Beklagte insoweit mit der Beweislast zu belegen.
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