Kein generelles Hundeverbot in WEG-Gemeinschaft
Ein generelles Hundehaltungsverbot kann nach einer Entscheidung des AG Bottrop (Az.: 20 C 30/14, 17.10.2014) nicht zum Gegenstand der Hausordnung gemacht werden, da hierdurch in unzulässiger Weise auch die Rechte am Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers beschränkt werden.
Das Recht zur Hundehaltung ist ein unverzichtbares Freiheitsrecht, auf welches durch Vereinbarung, nicht ab durch Beschluss verzichtet werden kann.
Anderes gilt für Art und Weise der Hundehaltung. Hier können Regelungen in der Hausordnung getroffen werden.
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Das Recht zur Hundehaltung ist ein unverzichtbares Freiheitsrecht, auf welches durch Vereinbarung, nicht ab durch Beschluss verzichtet werden kann.
Anderes gilt für Art und Weise der Hundehaltung. Hier können Regelungen in der Hausordnung getroffen werden.
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