Rückwirkende WEG-Verwalterbestellung unzulässig
Eine rückwirkende Verwalterbestellung auf einer Eigentümerversammlung ist nicht zulässig (AG Bottrop, Az.: 20 C 32/14, 17.10.2014). Der Verwalter kann nur für die Zukunft bestellt werden. Dies gilt jedenfalls für die Organbestellung des Verwalters. Etwas anderes kann für die schuldrechtliche Verpflichtung im Verwaltervertrag gelten.
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