Vermieter hat keinen Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlung; § 556 Abs. 2 S. 1 BGB
Nach der gesetzlichen Regelung sind die Parteien eines Mietvertrages berechtigt, Vereinbarungen über Nebenkostenvorauszahlungen zu schließen. Dass hieraus eine Verpflichtung des Mieters gefolgert werden könnte, solche Vorauszahlungen zu erbringen, wenn die Parteien sie gerade nicht vereinbart haben, geht dabei eindeutig zu weit. Vorliegend haben die Parteien vereinbart, dass Vorauszahlungen nicht geschuldet werden und hieran muss sich der Vermieter festhalten lassen. Durch diese Regelung wird der Vermieter auch nicht unangemessen benachteiligt, weil es sich etwa um einen uralten Altvertrag handelt, bei dem die rechtlichen Voraussetzungen nicht absehbar waren.
AG Gladbeck, AZ: 12 C 215/14, 23.04.2015
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AG Gladbeck, AZ: 12 C 215/14, 23.04.2015
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