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Kündigung im Räumungsprozess ohne Vollmacht wirksam/ fristlose Kündigung wegen erhöhungsbedingter Rückstände einer Betriebskostenerhöhung


Gefährlich kann es für einen Mieter werden, wenn er aus Verärgerung über die Betriebskostenabrechnung weder die Nachzahlung leistet, noch dem Begehren des Vermieters zu erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen Folge leistet.

Denn die Betriebskostenvorauszahlungen sind anders als die Nachzahlung Teil der Miete und führen nach dem Auflaufen von einem Rückstand von einer Monatsmiete zu einem fristlosen Kündigungsgrund.
 
Eine fristlose Kündigung wegen erhöhungsbedingter Rückstände der Betriebskostenerhöhung ist nach der Rechtsprechung (LG Essen, AZ: 10 T 226/16, 05.08.2016) auch dann möglich, wenn die der Erhöhung zugrunde liegende Abrechnung streitig und noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Auch eine Vollmachtrüge wegen einer in einem Räumungsprozess ausgesprochenen Kündigung geht ins Leere. Eine Prozessvollmacht eines Rechtsanwaltes in einem Räumungsprozess umfasst auch das Recht zur Kündigung des Mieters. Eine so ausgesprochene Kündigung kann nicht gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden (LG Essen a.a.O.).


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