Keine Hausgeldzahlung ohne Wirtschaftsplan; § 28 WEG
Voraussetzung für den Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Hausgeldern ist das Bestehen eines gültigen Wirtschaftsplans ( AG Bottrop, AZ: 20 C 34/16, 09.12.2016). Fehlt es daran, so kann Gemeinschaft keinen Anspruch auf Wohngeldvorauszahlungen geltend machen.
Dennoch kommt es in der Gerichtspraxis sehr häufig vor, dass ein Wirtschaftsplan bereits abgelaufen ist und die Gemeinschaft keinen Anspruch auf Wohngeldvorauszahlungen besitzt, ohne dass dies überhaupt irgend jemandem auffällt.
Gleichwohl hätte das Amtsgericht im vorliegenden Fall konsequenterweise der Hausverwaltung die Kosten des Verfahrens auferlegen müssen, denn die Gemeinschaft ist durch diesen schwerwiegenden Fehler mit den Verfahrenskosten belastet worden.
Dennoch kommt es in der Gerichtspraxis sehr häufig vor, dass ein Wirtschaftsplan bereits abgelaufen ist und die Gemeinschaft keinen Anspruch auf Wohngeldvorauszahlungen besitzt, ohne dass dies überhaupt irgend jemandem auffällt.
Gleichwohl hätte das Amtsgericht im vorliegenden Fall konsequenterweise der Hausverwaltung die Kosten des Verfahrens auferlegen müssen, denn die Gemeinschaft ist durch diesen schwerwiegenden Fehler mit den Verfahrenskosten belastet worden.
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