Kinder müssen nicht immer Pflegegeld für ihre Eltern zahlen
Eine Mutter musste in ein Pflegeheim und da ist es legitim, wenn die Sozialhilfeträger bei Vermögenslosigkeit vermögende Kinder in Anspruch nehmen, ebenso, wie Kontobewegungen auf den Konten der Mutter der letzten 10 Jahre zu überprüfen, um Schenkungen an Dritte aufzustöbern und diese gem. § 528 BGB nach einer rechtskräftigen Überleitung gem. § 93 SGB XII im eigenen Namen geltend zu machen.
Nicht legitim ist jedoch die Art und Weise, wie die Kommunen mit rechtlich nicht mehr zulässigen Mitteln versuchen, ihre rechtsunkundigen Bürger zu einer Zahlung zu veranlassen, auf die die Stadt überhaupt keinen Anspruch besitzt.
So konnte die Stadt Bottrop im vorliegenden Fall eine Verfügung über 20.000,00 € der Mutter an den Sohn vor etwa drei Jahren feststellen und forderte den Sohn zur Rückzahlung auf. Doch dieser weigerte die Herausgabe u.a. mit der Begründung, das Geld stamme aus der Erbschaft des zuvor verstorbenen Vaters und legte entsprechende Beweisdokumente vor.
Dies ignorierte die Stadt jedoch einfach und erwirkte eine Überleitung der möglichen Ansprüche der Mutter gegen ihren Sohn aus § 528 BGB. Als der Sohn immer noch nicht zur Zahlung bereit war, wies die Stadt Bottrop darauf hin, das die Überleitungsanzeige rechtskräftig sei und der Sohn daher zur Zahlung verpflichtet sei.
Doch der Sohn weigerte sich weiterhin, sod ass die Stadt Bottrop nunmehr vor dem LG Essen die 20.000,00 € mit der Begründung des Vorliegens einer rechtskräftigen Überleitungsanzeige nach § 92 SGB XII begründete.
Doch das LG Essen wollte der Argumentation der Stadt Bottrop so gar nicht folgen und gab nach Anhörung des Sohnes in einem Hinweisbeschluss bekannt, dass die Überleitugnsanzeige nicht ausreiche, um die Darlegungs- und Beweislast in einem Zivilprozess umzukehren.
Die Stadt müsse nicht nur alle ansprüchsbegründenden Tatsachen für das Vorliegen eines Widerrufes der Schenkung darlegen, sondern auch noch beweisen.
Daraufhin nahm die Stadt Bottrop ihre Klage zurück und beantragte, dem Sohn sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er durch seine Weigerung zur Zahlung der 20.000,00 € Veranlassung zu diesem Prozess gegeben habe.
Das Landgericht Essen fand für diesen Antrag recht harsche Worte und warf der Stadt Bottrop eine rechtsmissbräuchliche Verfahrensführung vor, den eine vernünftige Partei, die diesen Prozess selber finanzieren müsse, niemals geführt hätte:
LG Essen, Beschluss vom 28.12.2016; Az.: 19 O 137/16
Somit blieb die Stadt Bottrop auf knapp 3.000,00 € Verfahrenskosten letztendlich sitzen, Steuergelder, die fehlen und durch das Verteilen von 150 zusätzlichen Knöllchen wieder erwirtschaftet werden müssen.
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Nicht legitim ist jedoch die Art und Weise, wie die Kommunen mit rechtlich nicht mehr zulässigen Mitteln versuchen, ihre rechtsunkundigen Bürger zu einer Zahlung zu veranlassen, auf die die Stadt überhaupt keinen Anspruch besitzt.
So konnte die Stadt Bottrop im vorliegenden Fall eine Verfügung über 20.000,00 € der Mutter an den Sohn vor etwa drei Jahren feststellen und forderte den Sohn zur Rückzahlung auf. Doch dieser weigerte die Herausgabe u.a. mit der Begründung, das Geld stamme aus der Erbschaft des zuvor verstorbenen Vaters und legte entsprechende Beweisdokumente vor.
Dies ignorierte die Stadt jedoch einfach und erwirkte eine Überleitung der möglichen Ansprüche der Mutter gegen ihren Sohn aus § 528 BGB. Als der Sohn immer noch nicht zur Zahlung bereit war, wies die Stadt Bottrop darauf hin, das die Überleitungsanzeige rechtskräftig sei und der Sohn daher zur Zahlung verpflichtet sei.
Doch der Sohn weigerte sich weiterhin, sod ass die Stadt Bottrop nunmehr vor dem LG Essen die 20.000,00 € mit der Begründung des Vorliegens einer rechtskräftigen Überleitungsanzeige nach § 92 SGB XII begründete.
Doch das LG Essen wollte der Argumentation der Stadt Bottrop so gar nicht folgen und gab nach Anhörung des Sohnes in einem Hinweisbeschluss bekannt, dass die Überleitugnsanzeige nicht ausreiche, um die Darlegungs- und Beweislast in einem Zivilprozess umzukehren.
Die Stadt müsse nicht nur alle ansprüchsbegründenden Tatsachen für das Vorliegen eines Widerrufes der Schenkung darlegen, sondern auch noch beweisen.
Daraufhin nahm die Stadt Bottrop ihre Klage zurück und beantragte, dem Sohn sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er durch seine Weigerung zur Zahlung der 20.000,00 € Veranlassung zu diesem Prozess gegeben habe.
Das Landgericht Essen fand für diesen Antrag recht harsche Worte und warf der Stadt Bottrop eine rechtsmissbräuchliche Verfahrensführung vor, den eine vernünftige Partei, die diesen Prozess selber finanzieren müsse, niemals geführt hätte:
LG Essen, Beschluss vom 28.12.2016; Az.: 19 O 137/16
Somit blieb die Stadt Bottrop auf knapp 3.000,00 € Verfahrenskosten letztendlich sitzen, Steuergelder, die fehlen und durch das Verteilen von 150 zusätzlichen Knöllchen wieder erwirtschaftet werden müssen.
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